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   RG, 04.07.1939 - 1 D 302/39   

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https://dejure.org/1939,413
RG, 04.07.1939 - 1 D 302/39 (https://dejure.org/1939,413)
RG, Entscheidung vom 04.07.1939 - 1 D 302/39 (https://dejure.org/1939,413)
RG, Entscheidung vom 04. Juli 1939 - 1 D 302/39 (https://dejure.org/1939,413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit ist der Irrtum eines Lehrers über die Grenzen seines Züchtigungsrechts strafrechtlich beachtlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 257
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 25.09.1952 - 3 StR 742/51

    Rechtsmittel

    Grundsätzen aus, die das Reichsgericht hierzu, insbesondere in den Entscheidungen RGSt 41/98, 49/389 und 73/257, entwickelt hat.
  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Bei der rechtlichen Würdigung geht das LG zutreffend von der seitens des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt (BGHSt 6, 263, 264; BGH NJW 1953, 1440; RGSt 73, 257).

    Das Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, das Züchtigungsrecht könne über die ihm durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen hinaus durch Verwaltungsvorschriften mit der Wirkung eingeschränkt werden, daß eine diese Einschränkung nicht beachtende Züchtigung stets strafbare Körperverletzung sei (vgl. zuletzt RGSt 73, 257).

    Jede quälerische, gesundheitsschädliche, das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Behandlung des Zöglings ist grundsätzlich und ausnahmslos verboten (RGSt 73, 257, 258).

    Beispiele bieten die Urteile RGSt 73, 257 (Der Schlag mit der flachen Seite eines dünnen Buches auf den Kopf trifft das rechte Auge, Erblindung) und RG DR 1943, 580 (Netzhautablösung).

  • BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft an der im Schrifttum (LK 7. Aufl. III 4 zu § 223, Bd. II S. 227/228; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 65; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3. Aufl. S. 61; v. Hippel, Deutsches Strafrecht Bd. II S. 264; v. Liszt-Schmidt, Strafrecht 25. Aufl. S. 199, 475) und in der Rechtsprechung (RGSt 73, 257) seit jeher herrschenden Meinung fest, daß Schläge, Stöße usw. in jedem Falle Mißhandlungen sind und den Tatbestand des § 223 StGB erfüllen; die Frage kann nur sein, ob und wann sie etwa durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt werden.

    Teilweise hat es ihnen nur disziplinarische Bedeutung beigemessen (RGSt. 73, 257), ohne Rücksicht darauf, ob die Anordnung selbst als bloße Richtlinie (dispositiv) oder als bindende Vorschrift (präskriptiv) gedacht war.

  • BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tatbestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns i.S. des § 223 StGB bildet (RGSt. 73, 257; BGH NJW 53, 1440 Nr. 23 ; BGHSt 6, 263, 264 ; BGH 2 StR 458/56 vom 23.10.1957, für die amtliche Sammlung vorgesehen, in NJW 58, 799 Nr. 18 veröffentlicht .
  • BGH, 04.05.1962 - 4 StR 100/62

    Anforderungen und Grenzen des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers

    Eine Überschreitung des Züchtigungsrechts wäre jedoch zu bejahen, wenn die Schülerin dem Angeklagten keinen ausreichenden Grund zu einer körperlichen Züchtigung gegeben hätte oder wenn die Zahl und die Stärke der Schläge aus dem gegebenen Anlaß oder etwa im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Schülerin oder aus sonstigen erzieherischen Gründen nicht erlaubt gewesen wäre (BGHSt 11, 241, 257 [BGH 23.10.1957 - 2 StR 4581/56] bis 262 unter IV und V; 12, 62, 74; NJW 1953, 1440 Nr. 23; OLG Köln JMBl NRW 1952, 82; vgl. auch RGSt 73, 257).
  • OLG Zweibrücken, 12.03.1974 - 5 U 95/73
    Das Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, das Züchtigungsrecht könne über die ihm durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen hinaus durch Verwaltungsvorschriften mit Wirkung eingeschränkt werden, daß alle diese Einschränkungen nicht beachtende Züchtigungen stets strafbare Körperverletzungen seien (vgl. zuletzt RGSt. 73, 257) .
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